Bisher war es möglich, dass bei nicht vollzogenen Zulassungsentziehungen das mehrjährige „Wohlverhalten“ des Arztes zwischen Verwaltungsentscheidung und der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung berücksichtigt werden konnte. Auf diese Weise bestand die Möglichkeit, dass sich die eigentlich zunächst rechtmäßige Entziehung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unverhältnismäßig herausstellte und somit rechtswidrig war. An dieser Rechtsprechung hält das Bundessozialgericht in Zukunft nicht mehr fest. Vielmehr gilt nunmehr wieder der Grundsatz, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entziehung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen hat. Dies entspricht regelmäßig der Entscheidung des Berufungsausschusses.
BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R