Der Disziplinarausschuss einer Kassenärztlichen Vereinigung maßregelte den Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen Honorarabrechnung mit dem Ruhen der Zulassung zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung für die Dauer von sechs Wochen. Deutlich negativ stellte der Ausschuss in der Begründung des Beschlusses die fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers heraus. Das Landessozialgericht NRW hielt den Beschluss anders als die erste Instanz für rechtmäßig und gab der Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung statt.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2013, Az.: L 11 KA 144/11
Beraterhinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Verletzung der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung neben straf-, zivil- und sozialrechtlichen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Damit wird die strenge Rechtsprechung des Bundesozialgerichts von den Instanzgerichten umgesetzt!