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Geltung der Nachrang Regelung für Krankenhaus (Investoren) geführte MVZ
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Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies im Hinblick auf die weitreichende Konsequenz als Berufsausübungsregelung nach Art. 12 GG explizit regeln müssen. „Nachrangig berücksichtigen“ bedeutet gerade keine Einschränkung des Auswahlermessens der Zulassungsgremien insoweit, als die von § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V erfassten MVZ von vornherein nicht in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden dürfen. Das Gesetz sieht keinen grundsätzlichen Ausschluss von nicht-vertragsärztlich geführten MVZ vor, sondern stellt die Nachrangigkeit nur als ein Kriterium unter den gleichrangig zu wertenden Auswahlkriterien, nicht aber eine Ausschlussregelung, dar.
LSG Bayern, Urteil v. 14.09.2022 – L 12 KA 35/21 RID 23-01-25
Hinweis: Die Revision ist beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 6 KA 26/22 R.
Hinweisgeberschutzgesetz
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Ärzte dürfen weiterhin Gesellschafter der MVZ Trägergesellschaft und gleichzeitig Angestellte sein!
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#medizinschesversorgungszentrum #mvz #freiepraxis #angestellter #vertragsarzt #gesellschafter #bundessozialgericht #entscheidung
Neue Funktion für alte Handys | Medizinrecht muss abspecken
Herausforderung SARS-CoV-2
WEIMER I BORK unterstützt das Krisenmanagement der Einrichtungen. Hier finden Sie Informationen zum richtigen Umgang.
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Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig
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Daraus leite sich zudem ein Schutz des Suizid-Assistenten ab, der ebenfalls nicht strafrechtlich belangt werden könne.
Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe sei unverhältnismäßig, da es einen Verlust der Autonomie darstellen würde, wenn Autonomie lediglich theoretisch bestünde.
Im Bereich der Suizidhilfe wäre der Patient auf die Hilfe eines Arztes angewiesen, die aber in der Praxis wenig individuelle Bereitschaft zur Suizidhilfe an den Tag legen. Dazu seien sie aber auch nicht verpflichtet. Denn es bestünde kein Anspruch gegen Dritte auf Suizidhilfe.
25. Jahre Kongress Pflege
im Maritim proArte Hotel Berlin
Thema: „Personaluntergrenzen – Eine Herausforderung für patientenferne Entscheider“
Dritte Umfrage zur Compliance im Krankenhaus angelaufen.
Nutzen Sie die Chance und nehmen Sie bis zum 15.April 2019 an dieser umfassenden Befragung teil.
Das Ergebnis wird im Krankenhaus Rating Report 2019 veröffentlicht. Eine umfassende Analyse finden Sie in einer der Ausgaben von Health&Care Management 2019.
Wichtige Neuerung für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
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Nach der bisher geltenden gesetzlichen Regelung machten sich gemäß § 203 StGB Berufsgeheimnisträger, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbarten, das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden war. Dabei standen den Berufsgeheimnisträgern nur die berufsmäßig tätigen Gehilfen (Sprechstundenpersonal etc.) und Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig waren (Rechtsreferendare etc.). Aufgrund der Tatsache, dass diese Personen sich selbst strafbar machten, wenn sie ein Geheimnis offenbarten, ging man davon aus, dass Berufsgeheimnisträger diesen Personen gegenüber ein Geheimnis offenbaren durften. Nicht geregelt war auch die Einbindung von externen Dienstleistern, wie zum Beispiel IT-Unternehmen. Diese konnten aufgrund der bisherigen Regelung eigentlich nur straffrei eingesetzt werden, soweit eine Einwilligung des Betroffenen vorlag.
WAS GILT JETZT?
Nunmehr ist durch die Reform des § 203 StGB ausdrücklich (vgl. § 203 Absatz 3 Satz 1) geregelt, dass ein Offenbaren nicht vorliegt, wenn Geheimnisse berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei den Berufsgeheimnisträgern zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich gemacht werden. Ferner dürfen nunmehr fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken (§ 203 Absatz 3 Satz 2). Hierdurch wird es den Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich erlaubt, zum Beispiel externe IT-Firmen oder Cloud-Systeme in Anspruch zu nehmen. Allerdings greift dieser Rechtfertigungsgrund nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu zählt unter anderem, dass die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen überhaupt erforderlich ist. Ferner müssen die Berufsgeheimnisträger auch dafür Sorge tragen, dass die eingebundenen externen Dienstanbieter zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
WAS IST DIE KONSEQUENZ?
Auch wenn die Neuregelungen des § 203 StGB mehr Handlungsspielraum geben, müssen die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden, um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden.
Kontakt zu Autor: RA Christoph Bork, Fachanwalt für Straf- & Medizinrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; info@kanzlei-weimer-bork.de; www.kanzlei-weimer-bork.de
DEUTSCHLANDS 2te UMFRAGE ZUM STAND DER COMPLIANCE IM KRANKENHAUS IST BEENDET
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liebe Mandanten und Freunde,
die Umfrage zur Compliance im Krankenhaus ist beendet. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern für Ihre Unterstützung. Die Ergebnisse der Umfrage lesen Sie als abstract im Krankenhaus Rating Report 2017. Eine umfassende Darstellung der Ergebnisse finden Sie in der Ausgabe 7/8 2017 S. 28 ff. der Zeitschrift HealthCare & Management.
Ihr Team von
WEIMER I BORK
Das neue Sexualstrafrecht
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Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Übergriffe in Köln in der Sylvesternacht der Straftatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt. Mit dem neuen Tatbestand werden nunmehr Handlungen erfasst, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des bisherigen Strafrechts darstellen, weil sie die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Strafbar macht sich in Zukunft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Besonders geahndet werden sexuelle Straftaten, die auf Gruppen heraus begangen werden.
Anschrift der Verfasser:
Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht; Christoph Bork, Fachanwalt für Straf- & Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, www.kanzlei-weimer-bork.de
Es wird ernst
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WER IST BETROFFEN?
Nach § 299a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung des Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlautererer Weise bevorzugt oder in sonstige Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Durch die gewählte Formulierung werden nicht nur Heilberufe mit berufsständischen Kammern, sondern auch Heilberufe wie Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen etc. in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil mit großem Ausmaß (ab ca. 50.000 €) bezieht oder der Täter als gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (ab 3 Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Taten verbunden haben, handelt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da dies oft auf Kooperationsformen im Gesundheitswesen zutrifft.
WAS WIRD BESTRAFT?
Ausweilich der Gesetzesbegründung sind nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Vorteile wie Ehrungen und Ehrenämter vom Straftatbestand des § 299a StGB erfasst. Zu beachten ist, dass das bloße Annehmen eines Vorteils zur Tatbestandverwirklichung nicht ausreicht. Der Täter muss den Vorteil vielmehr als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die damit vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die gemeinhin als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird, ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches immanent und begründet die besondere Strafwürdigkeit von Korruption.
An die erforderliche Unrechtsrahmenvereinbarung sind jedoch besondere Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist es, dass mit der Zuwendung nur das allgemeine „Wohlwollen“ des Nehmers erkauft werden soll oder sie als Belohnung für eine bereits erfolgte Handlung gedacht ist. Vielmehr muss der Vorteil eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten sein (vgl. § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB). An dem erforderlichen Gegenleistungsverhältnis soll es zwischen Vorteil und Pflichtverletzung fehlen, wenn sich die Pflichtverletzung des Vorteilsnehmers in der Annahme des Vorteils erschöpft
WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DER NEUE STRAFTATBESTAND?
Das Gesetz wird in der Praxis dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden in Zukunft verstärkt die Hintergründe von Beziehungsgeflechten im Gesundheitswesen durchleuchten werden. Eine entsprechende Unrechtsvereinbarung wird angenommen werden, wenn die Bezugsentscheidung von der Vorteilsgewährung abhängig gemacht wird und insbesondere entsprechendes belastendes Material (wie z.B. E-Mail-Verkehr) im Rahmen von Ermittlungen gefunden werden.
WELCHE KONSEQUENZEN SIND ZU ZIEHEN?
Daher besteht dringender Handlungsbedarf möglicherweise strafanfällige Kooperationen überprüfen zu lassen, um Strafbarkeitsrisiken frühzeitig zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist die Aufstellung eines strafrechtlichen Compliance Managements Systems unverzichtbar, um möglichen Schaden vom Unternehmen selbst, aber auch den verantwortlichen Entscheidern abzuwenden.
Anschrift der Verfasser:
Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht; Christoph Bork, Fachanwalt für Straf- & Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 45481 Bochum, www.kanzlei-weimer-bork.de
Das Team wächst weiter!
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5 Jahre WEIMER I BORK
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Ihre Rechtsanwälte
Dr. Tobias Weimer Christoph Bork
Christoph Bork
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Christoph Bork
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Zurzeit gibt es zahlreiche Ermittlungsverfahren verbunden mit Hausdurchsuchungen gegen in Deutschland tätige Mediziner. Dabei ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob die in Deutschland vorgenommen Handlungen eine Beihilfe darstellen. Die auf diesem Gebiet tätigen Ärzte sollten daher sensibilisiert sein und ihre Tätigkeit von einem erfahrenen Juristen auf die Vereinbarkeit mit deutschem Recht prüfen lassen.
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht als TOP 8 KANZLEI in der Wirtschaftswoche ausgezeichnet!
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Im ersten Schritt wählte die Jury durch Datenbankrecherchen und Gesprächen mit Experten der Branche Kanzleien aus, die positiv genannt wurden. Die 108 vorausgewählten Kanzleien und 111 Anwälte wurden in der zweiten Runde von sechs Experten bewertet. In einem nächsten Schritt wurden 30 Anwälte, die besonders empfohlen wurden, einer neutralen Jury zur Bewertung vorgelegt. In der Schlussrunde spielten als Kriterien nachweisbare Erfolge, langjährige Erfahrung und Spezialisierung eine Rolle.
Die Anwälte und Kanzleien mit der höchsten Punktzahl wurden in die Tabelle aufgenommen. Dabei gelangte die Kanzlei WEIMER I BORK gleich mit zwei Rechtsanwälten, den Gründungspartnern Dr. Tobias Weimer & Christoph Bork, in dieses Ranking.
Was bedeutet das für unsere Mandanten?
Das ganze Team von WEIMER I BORK freut sich sehr über die Auszeichnung und versteht sie als Ansporn, den Weg zum Wohle der Mandanten konsequent fortzusetzen. Getreu dem Motto:
authentisch I anspruchsvoll I professionell.