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Geltung der Nachrang Regelung für Krankenhaus (Investoren) geführte MVZ

Das LSG urteilte, dass die in § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V geregelte Nachrangigkeit von Krankenhaus-MVZ nur eingreifen kann, wenn unter gleichwertigen Bewerbern zwischen einem freiberuflichen Bewerber und einem mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführten MVZ eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Andernfalls könnte sich ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Vertragsärzten liegt, nicht neben anderen freiberuflichen Ärzten oder MVZ bewerben, weil es von vornherein – unabhängig von Erfahrung und Qualifikation des jeweiligen Bewerbers – aus der Auswahlentscheidung herausfallen würde.

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Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies im Hinblick auf die weitreichende Konsequenz als Berufsausübungsregelung nach Art. 12 GG explizit regeln müssen. „Nachrangig berücksichtigen“ bedeutet gerade keine Einschränkung des Auswahlermessens der Zulassungsgremien insoweit, als die von § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V erfassten MVZ von vornherein nicht in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden dürfen. Das Gesetz sieht keinen grundsätzlichen Ausschluss von nicht-vertragsärztlich geführten MVZ vor, sondern stellt die Nachrangigkeit nur als ein Kriterium unter den gleichrangig zu wertenden Auswahlkriterien, nicht aber eine Ausschlussregelung, dar.  

LSG Bayern, Urteil v. 14.09.2022 – L 12 KA 35/21 RID 23-01-25

Hinweis: Die Revision ist beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 6 KA 26/22 R.

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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat im Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutzgesetz (Umsetzung der „Whistleblower-RL“) am 5.4.23 die Anrufung des Vermittlungsauschusses beschlossen. Das Vermittlungsverfahren bezieht sich auf das bereits verabschiedete Gesetz, das im Bundesrat keine Zustimmung erhalten hatte. Die Beratungen über die beiden noch nicht verabschiedeten Gesetzentwürfe sind damit zunächst ausgesetzt.

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Ärzte dürfen weiterhin Gesellschafter der MVZ Trägergesellschaft und gleichzeitig Angestellte sein!

Auf das BSG Urteil vom 26.1.22 – B 6 KA 2/21 R warteten wir alle fast 5 Monate! Und jetzt das: Auf 28 Seiten beschäftigt sich das BSG mit der Frage der Abgrenzung Vertragsarzt / Angestelltenstelle, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsrecht und Rechtshistorie rund um Polikliniken und MVZ. Lehrreich rechthistorisch zweifellos. Nebenbei stellt der 6. Senat Missverständnisse aus früheren Entscheidungen richtig.

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In der eigentlichen Sache aber subsumiert es klar und eindeutig auf genau zwei Seiten (S. 23 unter lit b) bis S. 25 unten) letztlich zur Abgrenzung eines freiberuflichen Arztes und eines angestellten Arzte lediglich unter die altbekannten Voraussetzungen des § 7Abs. 1 S.1 SGB IV. Die vorherigen Seiten hätte es schlicht nicht gebraucht. Konsequenz: Ein Arzt kann gleichzeitig Gesellschafter einer MVZ Trägergesellschaft sein und Angestellter, also zugunsten einer Anstellung auf seine Zulassung verzichten (§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V) und der ZA muss ihm die Anstellungsgenehmigung erteilen, wenn er die Kriterien des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V an ein Anstellungsverhältnis erfüllt. Um mehr geht es nicht. Viel Aufregung um schlicht nichts!

#medizinschesversorgungszentrum #mvz #freiepraxis #angestellter #vertragsarzt #gesellschafter #bundessozialgericht #entscheidung

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Neue Funktion für alte Handys | Medizinrecht muss abspecken

Bei „Zukunftsvisite – das Magazin für Nachhaltigkeit und Gesundheit“ werden aktuelle Trends und spannende Zukunftsperspektiven in Medizin und Wirtschaft von wechselnden Experten diskutiert und leicht verständlich eingeordnet.

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Herausforderung SARS-CoV-2

WEIMER I BORK unterstützt das Krisenmanagement der Einrichtungen. Hier finden Sie Informationen zum richtigen Umgang.
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Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig

Soeben hat das BVerfG das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt.

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Der Suizid als Akt autonomer Selbstbestimmung erfahre seinen grundrechtlichen Schutz in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
Daraus leite sich zudem ein Schutz des Suizid-Assistenten ab, der ebenfalls nicht strafrechtlich belangt werden könne.
Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe sei unverhältnismäßig, da es einen Verlust der Autonomie darstellen würde, wenn Autonomie lediglich theoretisch bestünde.
Im Bereich der Suizidhilfe wäre der Patient auf die Hilfe eines Arztes angewiesen, die aber in der Praxis wenig individuelle Bereitschaft zur Suizidhilfe an den Tag legen. Dazu seien sie aber auch nicht verpflichtet. Denn es bestünde kein Anspruch gegen Dritte auf Suizidhilfe.
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25. Jahre Kongress Pflege

DR. WEIMER BEIM JUBILÄUMSKONGRESS 24./25.01.2020
im Maritim proArte Hotel Berlin
Thema: „Personaluntergrenzen – Eine Herausforderung für patientenferne Entscheider“

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Dritte Umfrage zur Compliance im Krankenhaus angelaufen.

Nutzen Sie die Chance und nehmen Sie bis zum 15.April 2019 an dieser umfassenden Befragung teil.
Das Ergebnis wird im Krankenhaus Rating Report 2019 veröffentlicht. Eine umfassende Analyse finden Sie in einer der Ausgaben von Health&Care Management 2019.

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Wichtige Neuerung für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

SEIT NOVEMBER 2017 IST DAS „GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES SCHUTZES VON GEHEIMNISSEN BEI DER MITWIRKUNG DRITTER AN DER BERUFSAUSÜBUNG SCHWEIGEPFLICHTIGER PERSONEN“ IN KRAFT.

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WAS GALT BISHER?
Nach der bisher geltenden gesetzlichen Regelung machten sich gemäß § 203 StGB Berufsgeheimnisträger, wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbarten, das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden war. Dabei standen den Berufsgeheimnisträgern nur die berufsmäßig tätigen Gehilfen (Sprechstundenpersonal etc.) und Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig waren (Rechtsreferendare etc.). Aufgrund der Tatsache, dass diese Personen sich selbst strafbar machten, wenn sie ein Geheimnis offenbarten, ging man davon aus, dass Berufsgeheimnisträger diesen Personen gegenüber ein Geheimnis offenbaren durften. Nicht geregelt war auch die Einbindung von externen Dienstleistern, wie zum Beispiel IT-Unternehmen. Diese konnten aufgrund der bisherigen Regelung eigentlich nur straffrei eingesetzt werden, soweit eine Einwilligung des Betroffenen vorlag.

WAS GILT JETZT?
Nunmehr ist durch die Reform des § 203 StGB ausdrücklich (vgl. § 203 Absatz 3 Satz 1) geregelt, dass ein Offenbaren nicht vorliegt, wenn Geheimnisse berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei den Berufsgeheimnisträgern zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich gemacht werden. Ferner dürfen nunmehr fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken (§ 203 Absatz 3 Satz 2). Hierdurch wird es den Berufsgeheimnisträgern ausdrücklich erlaubt, zum Beispiel externe IT-Firmen oder Cloud-Systeme in Anspruch zu nehmen. Allerdings greift dieser Rechtfertigungsgrund nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu zählt unter anderem, dass die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen überhaupt erforderlich ist. Ferner müssen die Berufsgeheimnisträger auch dafür Sorge tragen, dass die eingebundenen externen Dienstanbieter zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

WAS IST DIE KONSEQUENZ?
Auch wenn die Neuregelungen des § 203 StGB mehr Handlungsspielraum geben, müssen die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden, um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden.

Kontakt zu Autor: RA Christoph Bork, Fachanwalt für Straf- & Medizinrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; info@kanzlei-weimer-bork.de; www.kanzlei-weimer-bork.de

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DEUTSCHLANDS 2te UMFRAGE ZUM STAND DER COMPLIANCE IM KRANKENHAUS IST BEENDET

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Sehr geehrtes Netzwerk,
liebe Mandanten und Freunde,

die Umfrage zur Compliance im Krankenhaus ist beendet. Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern für Ihre Unterstützung. Die Ergebnisse der Umfrage lesen Sie als abstract im Krankenhaus Rating Report 2017. Eine umfassende Darstellung der Ergebnisse finden Sie in der Ausgabe 7/8 2017 S. 28 ff. der Zeitschrift HealthCare & Management.

Ihr Team von
WEIMER I BORK

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Das neue Sexualstrafrecht

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Der Bundestag hat am 07.07.2016 ein strengeres Sexualstrafrecht beschlossen. Hierdurch sollen die Rechte von Opfern von Sexualstraftaten in Zukunft gestärkt werden. Bisher setzte der Straftatbestand der Vergewaltigung den Einsatz von Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus. In Zukunft reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen einer Person handelt. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich erklärt oder zum Beispiel durch Weinen oder Gesten zum Ausdruck bringt.

Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Übergriffe in Köln in der Sylvesternacht der Straftatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt. Mit dem neuen Tatbestand werden nunmehr Handlungen erfasst, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des bisherigen Strafrechts darstellen, weil sie die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Strafbar macht sich in Zukunft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Besonders geahndet werden sexuelle Straftaten, die auf Gruppen heraus begangen werden.

Anschrift der Verfasser:

Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht; Christoph Bork, Fachanwalt für Straf- & Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, www.kanzlei-weimer-bork.de

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Es wird ernst

DAS GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION IM GESUNDHEITSWESEN WIRD KOMMEN!

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Nach verschiedenen Gesetzesentwürfen in der Vergangenheit hat die Bundesregierung am 29.07.2015 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Anfang 2016 in Kraft treten wird. Das Gesetz schließt damit die vom Großen Strafsenat im Jahr 2012 beanstandete Gesetzeslücke, wonach niedergelassene Vertragsärzte/Vertragszahnärzte nicht von den Korruptionstatbeständen des StGB umfasst seien. Darüber hinaus verfolgt das Gesetz den übergeordneten Zweck, korruptives Verhalten im Gesundheitswesen insgesamt zu vermeiden, wie z.B. Prämienzahlungen der Pharmaindustrie („Kick-Back“) oder Entgelt für Zuweisung von Patienten.

WER IST BETROFFEN?
Nach § 299a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung des Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlautererer Weise bevorzugt oder in sonstige Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Durch die gewählte Formulierung werden nicht nur Heilberufe mit berufsständischen Kammern, sondern auch Heilberufe wie Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen etc. in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil mit großem Ausmaß (ab ca. 50.000 €) bezieht oder der Täter als gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (ab 3 Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung derartiger Taten verbunden haben, handelt. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da dies oft auf Kooperationsformen im Gesundheitswesen zutrifft.

WAS WIRD BESTRAFT?
Ausweilich der Gesetzesbegründung sind nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Vorteile wie Ehrungen und Ehrenämter vom Straftatbestand des § 299a StGB erfasst. Zu beachten ist, dass das bloße Annehmen eines Vorteils zur Tatbestandverwirklichung nicht ausreicht. Der Täter muss den Vorteil vielmehr als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die damit vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die gemeinhin als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird, ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches immanent und begründet die besondere Strafwürdigkeit von Korruption.
An die erforderliche Unrechtsrahmenvereinbarung sind jedoch besondere Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend ist es, dass mit der Zuwendung nur das allgemeine „Wohlwollen“ des Nehmers erkauft werden soll oder sie als Belohnung für eine bereits erfolgte Handlung gedacht ist. Vielmehr muss der Vorteil eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten sein (vgl. § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB). An dem erforderlichen Gegenleistungsverhältnis soll es zwischen Vorteil und Pflichtverletzung fehlen, wenn sich die Pflichtverletzung des Vorteilsnehmers in der Annahme des Vorteils erschöpft

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DER NEUE STRAFTATBESTAND?
Das Gesetz wird in der Praxis dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden in Zukunft verstärkt die Hintergründe von Beziehungsgeflechten im Gesundheitswesen durchleuchten werden. Eine entsprechende Unrechtsvereinbarung wird angenommen werden, wenn die Bezugsentscheidung von der Vorteilsgewährung abhängig gemacht wird und insbesondere entsprechendes belastendes Material (wie z.B. E-Mail-Verkehr) im Rahmen von Ermittlungen gefunden werden.

WELCHE KONSEQUENZEN SIND ZU ZIEHEN?
Daher besteht dringender Handlungsbedarf möglicherweise strafanfällige Kooperationen überprüfen zu lassen, um Strafbarkeitsrisiken frühzeitig zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist die Aufstellung eines strafrechtlichen Compliance Managements Systems unverzichtbar, um möglichen Schaden vom Unternehmen selbst, aber auch den verantwortlichen Entscheidern abzuwenden.

Anschrift der Verfasser:

Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht; Christoph Bork, Fachanwalt für Straf- & Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 45481 Bochum, www.kanzlei-weimer-bork.de

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Das Team wächst weiter!

NEUE MITARBEITERIN AB DEM 1.AUGUST 2015

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Ab dem 1. August verstärkt die gebürtige Bochumerin Frau Tucge Sarioglu unser Assistenzteam. Wir freuen uns und heißen Frau Sarioglu in unserem Team herzlich willkommen.
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5 Jahre WEIMER I BORK

5 JAHRE WEIMER I BORK – EIN GRUND ZUM FEIERN

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Dr. Tobias Weimer und Christoph Bork starteten vor fünf Jahren ihr gemeinsames Projekt, eine hochspezialisierte Kanzlei für die Rechtsbereiche Medizin- Arbeits- & Strafrecht zu gründen. Zwischenzeitlich wurden wir als eine bundesweit führend Kanzlei im Medizinrecht von der WirtschaftsWoche ausgezeichnet. Mehr ging nicht! Wir sagen DANKE an alle Mandanten, Netzwerkpartner und Freunde! Bleiben Sie uns auch weiter so wohlgesonnen. Auf die nächsten 5 Jahre!

Ihre Rechtsanwälte

Dr. Tobias Weimer Christoph Bork

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Christoph Bork

STICHWORT: ILLEGALE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG: VORSICHT BEI WERKVERTRÄGEN

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Der Abschluss von Werkverträgen ist in der deutschen Gießereibranche gängige Praxis. Dabei wird aufgrund eines Mangels qualifizierter deutscher Arbeitnehmer oftmals auf die Zusammenarbeit mit osteuropäischen Unternehmen gesetzt. Diese treten von sich aus an deutsche Gießereien heran und werben mit dem Einsatz von qualifizierten Fachleuten gerade in den Bereich der Handformerei, Kernmacherei und Putzerei auf der Basis von Werkverträgen. In den einschlägigen Werbeschreiben wird nicht nur mit der Qualifikation des eingesetzten Personals geworben, sondern auch mit der Senkung von Fertigungskosten und mit der damit einhergehenden verbesserten Wettbewerbsfähigkeit.

Lesen Sie hier den kompletten Gastkommentar als PDF: Artikel lesen

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Christoph Bork

VORSICHT! – ERMITTLUNGSVERFAHREN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS EMBRYONENSCHUTZGESETZ

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In Deutschland ist die Eizellspende nach dem Embryonenschutzgesetz verboten, so dass immer mehr Patientinnen mit einem unerfüllten Kinderwunsch Kliniken im Ausland aufsuchen, um sich dort behandeln zu lassen. Die entsprechenden Voruntersuchungen (Ultraschall etc.) und die hormonelle Vorbehandlung finden oft bei niedergelassenen Medizinern in Deutschland statt. Dabei wird von den jeweiligen Ärzten nicht berücksichtigt, dass die entsprechenden Vorbereitungshandlungen in Deutschland eine Beihilfe zu einer Straftat nach dem Embryonenschutzgesetz sein können, obwohl die eigentliche im Ausland stattfindende Eizellspende nach ausländischem Recht nicht strafbar ist.

Zurzeit gibt es zahlreiche Ermittlungsverfahren verbunden mit Hausdurchsuchungen gegen in Deutschland tätige Mediziner. Dabei ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen, ob die in Deutschland vorgenommen Handlungen eine Beihilfe darstellen. Die auf diesem Gebiet tätigen Ärzte sollten daher sensibilisiert sein und ihre Tätigkeit von einem erfahrenen Juristen auf die Vereinbarkeit mit deutschem Recht prüfen lassen.

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WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht als TOP 8 KANZLEI in der Wirtschaftswoche ausgezeichnet!

DIE WIRTSCHAFTSWOCHE BERICHTET IN IHRER AKTUELLEN AUSGABE VOM 19. APRIL 2014 ÜBER TOP-KANZLEIEN IM BEREICH ARZTHAFTUNGSRECHT. UND WIR FREUEN UNS SEHR, DASS WIR ALS EINE DER TOP 8 KANZLEIEN INNERHALB DEUTSCHLANDS FÜR DEN BEREICH „ARZTHAFTUNGSRECHT“ AUSGEWÄHLT WORDEN SIND!

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Die Vorgehensweise der Jury:

Im ersten Schritt wählte die Jury durch Datenbankrecherchen und Gesprächen mit Experten der Branche Kanzleien aus, die positiv genannt wurden. Die 108 vorausgewählten Kanzleien und 111 Anwälte wurden in der zweiten Runde von sechs Experten bewertet. In einem nächsten Schritt wurden 30 Anwälte, die besonders empfohlen wurden, einer neutralen Jury zur Bewertung vorgelegt. In der Schlussrunde spielten als Kriterien nachweisbare Erfolge, langjährige Erfahrung und Spezialisierung eine Rolle.

Die Anwälte und Kanzleien mit der höchsten Punktzahl wurden in die Tabelle aufgenommen. Dabei gelangte die Kanzlei WEIMER I BORK gleich mit zwei Rechtsanwälten, den Gründungspartnern Dr. Tobias Weimer & Christoph Bork, in dieses Ranking.

Was bedeutet das für unsere Mandanten?

Das ganze Team von WEIMER I BORK freut sich sehr über die Auszeichnung und versteht sie als Ansporn, den Weg zum Wohle der Mandanten konsequent fortzusetzen. Getreu dem Motto:

authentisch I anspruchsvoll I professionell.

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