Das Bundesarbeitsgericht konkretisiert seine Rechtsprechung zu einzelvertraglichen Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge weiter. Es hat nun geurteilt, dass eine Regelung in einem Arbeitsvertrag, mit der nur auszugsweise ein Tarifvertrag (hier: BAT des Landes Hessen) zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart werden sollte, als sogenannte „dynamische Verweisung“ zu verstehen sein kann, auch wenn die Formulierung „jeweils geltende Fassung“ gar nicht verwendet wurde. Auch wurden nur einzelne Bestandteile des BAT, wie etwa Urlaubsregelung und Sonderzahlungen vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies unter anderem damit, dass es sich bei Arbeitsverträgen grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele und solche unklaren Formulierungen immer zu Lasten des Verwenders, hier des Arbeitgebers, gehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013 - 5 AZR 581/11
Beraterhinweis: Bei der Einstellung von Personal wurde in der Vergangenheit und wird auch heute noch branchenübergreifend häufig auf Musterverträge zurückgegriffen. Dies kann für den Arbeitgeber teuer werden, da darin einmal zugesagte und bisher nicht erfüllte Ansprüche gegebenenfalls rückwirkend für bis zu drei Jahre von dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden können.