Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass ein Sozialplan, der die Abfindungshöhe nach dem frühestm.glichen
Renteneintrittsalter bestimmt, diskriminierend sein kann. Dies ist er in den Fällen, in denen die Möglichkeit schwerbehinderter
Menschen, früher eine Rente zu beziehen, als Kriterium für die Abfindungshöhe herangezogen wird.
Zwar darf rentennahen Jahrgängen eine geringere Abfindung gezahlt werden. Die Rentennähe darf dabei aber nicht
allein aus der Schwerbehinderung hergeleitet werden. Der im Jahre 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger
war seit über 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt
er als Schwerbehinderter eine pauschale Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Wäre er nicht schwerbehindert und
hätte erst später in Rente gehen können, hätte sich die Abfindung ansonsten auf 64.558 Euro belaufen. Diese
Unterscheidung allein aufgrund des Merkmals „Schwerbehinderung“ stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. November 2015, 1 AZR 938/13
Beraterhinweis:
Die Gestaltung von Sozialplan und Interessensausgleich ist an den strengen Regelungen des AGG
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu messen. Eine ausgewogene Gestaltung ist dabei zwingend
erforderlich. Eine ungleiche Behandlung ist durchaus möglich, allerdings nur bei „ungleichen“ Sachverhalten.
Diskriminierende Bestimmungen müssen vermieden werden. Wir verfügen über die notwendige Expertise im kollektiven
Arbeitsrecht und stehen sowohl Arbeitgebern als auch Betriebsräten zur Seite.