Wir berichteten in 3/2011: Niedergelassene Ärzte dürfen im Krankenhaus nicht als Honorarärzte ambulante Operationen gemäß § 115 c SGB V durchführen (BSG, Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 11/10 R). Der Gesetzgeber plant nun im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes eine gesetzliche Klarstellung in § 115c SGB V, wonach niedergelassene Vertragsärzte nun doch ambulante Operationen durchführen dürfen.
Praxistipp: Unabhängig von dieser gesetzgeberischen Klarstellung, ist die Durchführung ambulanter Operationen im Teil-Anstellungsverhältnis zulässig!