Behauptet ein Patient eine Infektion mit multiresistenten Krankenhauskeimen (MRSA) und gibt er an, er sei gemeinsam mit einem Patienten mit einer offenen infizierten und nicht heilen wollenden Wunde in einem Raum untergebracht gewesen, so hat das Krankenhaus im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast nachzuweisen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die in einem solchen Fall anzuwendenden, spezifischen Hygienebestimmungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15
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