Unrichtige Abrechnung/Strafverfahren/Hygienemängel
Das LSG Bayern hatte einen Fall der Zulassungsentziehung aufgrund gröblicher Pflichtverletzung zu entscheiden. Wichtig ist, dass auch MVZ die Zulassung entzogen werden kann. Die Rechtsprechung ist damit auch auf Krankenhaus-MVZ übertragbar.
Eine Entziehung der Zulassung kann auf drei voneinander unabhängigen - jeder für sich allein die Zulassungsentziehung rechtfertigenden - Komplexen beruhen. Zum einen auf dem Umstand einer unrichtigen Abrechnung über viele Quartale hinweg, des Weiteren auf eine Reihe von Strafanzeigen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit, insb. dem Vorwurf des Operierens ohne Assistenz, sowie auf Hygienemängeln im Rahmen der operativen Tätigkeit.
LSG Bayern, Urteil v. 28.11.2018 - L 12
Hinweis des Autors: Die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Verletzung kassenärztlicher Pflichten ist nicht deshalb unzulässig, weil dieselben Pflichtverletzungen bereits Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen der KV waren. Bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte können bei der Frage des Vorliegens einer gröblichen Pflichtverletzung berücksichtigt werden (vgl. BSG vom 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B). Grundsätzlich gilt dies auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Ermittlungsergebnisse, auch wenn insoweit die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist (so auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20. November 2017 - L 11 KA 807/16). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BSG anhängig: B 6 KA 10/19 B
Kontakt zum Autor: Dr. Tobias Weimer, M.A, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de