Allein der Umstand, dass der Hilfebedarf beim Anziehen des Stützkorsetts bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI zu berücksichtigen ist und auch berücksichtigt wurde, steht einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege für diese Verrichtung nicht entgegen. Für die Sicherung des Erfolgs der ärztlichen Behandlung einer schweren Osteoporose und zur Vorbeugung (weiterer) Sinterungsbrüche ist ein orthopädisches Stützkorsett von ebenso großer Bedeutung wie das Tragen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II zum Zweck der Thromboseprophylaxe. Das SG Aachen verurteilte die Beklagte der Klägerin 1.000,44 ? zu erstatten.
SG Aachen Urteil vom 13.09.2011 - S 13 KN 70/11 KR