Das OLG München urteilte auf Grundlage eines Sachverständigengutachten, dass eine durchschnittliche Flüssigkeitszufuhr von 0,7 Liter über einen Zeitraum von 2 ½ Tagen bei einer sehr dünnen Patientin von nur 1,60 m Größe keinen groben Pflegefehler darstelle. Zwar sei die Trinkmenge bei der Körperkonstitution der Patientin als am untersten Level zu beurteilen, doch stelle dies nur einen einfachen und keinen groben Pflegefehler dar. Konsequenz ist, dass der Klägerin keine Beweiserleichterungen zu Gute kamen. Den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Flüssigkeitszufuhr und der Verwirrtheitszustände gelang der Patientin nicht.
OLG München, Urteil v. 18.07.2013 – 1 U 221/13