Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.05.2014 (Az.: 8 B 71/13) zum Umfang des Aufsichtsrechts der Heimaufsichtsbehörden über Heimträger ausgeführt, dass sich die Heimaufsicht auch auf die Pflicht der Heimträger zur Beachtung der spezifisch sozialrechtlichen Bestimmungen erstrecken kann. Insbesondere ist die Heimaufsichtsbehörde auch zur Durchsetzung von Verpflichtungen des Heimträgers befugt, die sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ergeben. Weiter dürfe sich die staatliche Heimaufsicht auf die Prüfung erstrecken, ob ein Heimträger bei der Gestaltung seiner Heimverträge die gestzlichen Vorgaben des SGB XI einhalte. Voraussetzung ist allerdings, dass das Landesrecht die Heimaufsichtsbehörde ermächtigt, die Einhaltungen von Regelungen der Pflegeversicherung durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße vorzugehen. Im konkreten Fall ging es um einmalig 50 € für die Kennzeichnung der Wäsche als Zusatzleistung. Dem Heimträger wurde aufgegeben im Heimvertrag klarzustellen, dass es sich grundsätzlich um eine Regelleistung halte, die vom Heimentgelt umfasst ist.
BVerwG, Beschl. v. 28.05.2014 - 8 B 71.13
Beraterhinweis: Konsequenz ist, dass neben den Bewohnern und den Verbraucherschutzverbänden auch die Heimaufsicht zivilrechtlich die Heimverträge gerichtlich überprüfen lassen kann. Gehen Sie kein Risiko ein, lassen Sie Ihre Heimverträge auf die Übereinstimmung mit insbesondere sozialrechtlichen Bestimmungen durch uns überprüfen!