In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Sozialversicherungsträger gegen den Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet war, auf Schadensersatz aus deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass die klagende gesetzliche Krankenkasse die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Geschäftsführer mit dem für die Verletzung des Schutzgesetzes notwendigen Vorsatz handelte. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Geschäftsführer eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt.
BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: II ZR 220/10