Mandanteninformation – Coronavirus
Durch das Coronavirus ist das öffentliche Leben erheblich eingeschränkt und viele Menschen sind verunsichert, wie sich die Lage weiterentwickeln wird. Wir haben von unserer Seite die nötigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass wir unseren Mandanten auch weiter mit Rat und Tat zur Seite stehen und unsere Dienstleistungen in gewohnter Qualität anbieten können.
Im Hinblick auf die zahlreichen arbeitsrechtlichen Anfragen in den letzten Tagen haben wir für unsere Mandanten die folgenden Informationen zusammengestellt:
Änderungen beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld dient als Ersatz für den Lohnausfall während der Kurzarbeit und soll Arbeitgeber finanziell entlasten und dazu dienen, dass Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden und so Kündigungen vermieden werden können.
Aufgrund der Dringlichkeit wurden im Eilverfahren die gesetzlichen Grundlagen für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und werden auch rückwirkend ausgezahlt.
Durch die Gesetzesänderungen soll es mehr Unternehmen ermöglicht werden, das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Zu den Erleichterungen gehören:
- Betriebe können das neue Kurzarbeitergeld schon beantragen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten anstatt der bisherigen 1/3 vom Arbeitsausfall betroffen sind
- die Sozialbeiträge werden voll von der Bundesagentur für Arbeit erstattet
- auch Leiharbeitnehmer haben nunmehr einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettolohns. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent.
Auch Zeitarbeitsfirmen können die Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Nähere Informationen für Arbeitgeber sowie Links zur Online-Anzeige bzw. zum Online-Antrag finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.
Aufgrund der aktuellen Situation kommt es bereits jetzt bei den Arbeitsagenturen zu einer Überlastung. Entsprechende Anträge sollten daher so früh wie möglich gestellt werden.
Allgemeine arbeitsrechtliche Fragen
Dürfen Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Situation und des Infektionsrisikos von sich aus zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer dürfen nicht von sich aus zu Hause bleiben. Auch in der aktuellen Situation besteht kein Leistungsverweigerungsrecht. Die vertraglich geschuldete Arbeitsleitung muss erbracht werden. Ansonsten drohen rechtliche Konsequenzen, wie eine Abmahnung oder eine Kündigung und der Verlust des Vergütungsanspruchs.
Wie sieht die rechtliche Situation bei einer vorübergehenden Betriebsschließung aus?
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und ist weiter verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Wie sieht es mit der Entgeltfortzahlung bei einer Erkrankung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus aus?
Der erkrankte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes und im Anschluss Anspruch auf Krankengeld.
Wie sieht es im Fall der behördlichen Anordnung einer Quarantäne aus?
In diesem Fall liegt keine Erkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor, so dass kein entsprechender Fortzahlungsanspruch besteht. Allerdings hat der Arbeitnehmer in diesem Fall auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Anspruch auf eine Entschädigung. Der Arbeitgeber zahlt in den ersten Wochen die Entschädigung und erhält diese auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Im Anschluss wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Gibt es einen Anspruch auf Einrichtung eines „Home-Office“?
Ein derartiger Anspruch besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann nicht von sich aus entscheiden, zu Hause zu bleiben und von dort zu arbeiten. Ansonsten drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hier ist eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angezeigt.
Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn die Kita oder die Schule länger geschlossen ist?
Ist die Betreuung eines Kindes aufgrund des Alters erforderlich, müssen Arbeitnehmer zunächst alles tun, um die Betreuung anderweitig zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, dürfte der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht haben, soweit die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zwar nicht verpflichtet seine Arbeitsleistung zu erbringen, jedoch entfällt in einem solchen Fall grundsätzlich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Ein solcher Entgeltanspruch könnte sich allerdings aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Der Anspruch aus § 616 BGB kann jedoch durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Mit dem Arbeitgeber sollte versucht werden, gemeinsam eine Lösung zu finden z. B. durch Überstundenabbau, Homeoffice etc.
Für die Kinder von Personen, die in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet. Dafür ist eine Erklärung des Arbeitgebers über die Unabkömmlichkeit erforderlich. Entsprechende Formulare halten Kitas oder die Städte auf ihren Internetseiten bereit.